Ziele und Aufgaben

 

 

Ziele unseres Vereins bestehen vor allem darin, ...

 

... Kontakte aller Bevölkerungsschichten zu unterschiedlichen Gruppen in den Partnerstädten zu fördern

 

... gegenseitige Austausche und Besuche zu unterstützen

 

... Veranstaltungenn im Sinne des Partnerschaftsgedankens durchzuführen

 

... neue Partnerschaften zu begründen

 

 

Toleranz und Völkerverständigung

 

Freunde und Förderer der Städtepartnerschaft der Stadt Garbsen haben sich zu einem gemeinnützigen Verein zusammengeschlossen, um die Idee der nationalen, europäischen und interkontinentalen Städtekontakte zu fördern, die Verbindungen der Partnerschaften zu vertiefen und alle Bemühungen zu unterstützen, die dem Gedanken der Völkerverständigung und der gegenseitigen Toleranz dienen.

 

Dieses gilt vor allem für die bestehenden Partnerschaften mit Hérouville St.-Clair in Frankreich, Bassetlaw in England, Farmers Branch in Texas, USA, Schönebeck in Sachsen-Anhalt und Wrzesnia in Polen, aber auch für neue Kontakte. So wird die Partnerschaft mit einer türkischen Stadt angestrebt.

Satzung

als PDF: Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Garbsen
Fassung vom 28. Mai 2015
SATZUNG SPV 2022.pdf
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S a t z u n g

des Städtepartnerschaftsvereins Garbsen

Präambel

Freunde und Förderer der Städtepartnerschaften der (Universitäts-) Stadt Garbsen haben sich zu einem gemeinnützigen Verein zusammengeschlossen, um die Idee der Städtekontakte zu fördern, die Verbindungen zwischen den Menschen der Partnerstädte zu vertiefen und alle Bemühungen zu unterstützen, die dem Gedanken der Städtepartnerschaften dienen. Sie werden dabei öffentlichen Einrichtungen, Schulen, Vereinen und Privatpersonen helfend zur Seite stehen, die im Sinne der bestehenden und der noch anzubahnenden Städtepartnerschaften tätig sind.

 

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

1.

Der Verein führt den Namen:

„Städtepartnerschaftsverein Garbsen e. V.“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2.

Sitz des Vereins ist Garbsen.

 

§ 2 – Aufgaben und Zweck des Vereins

1.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Pflege des Gedankens der Völkerverständigung und der gegenseitigen Toleranz im Sinne der bestehenden und noch anzubahnenden Städtepartnerschaften der Stadt Garbsen und deren weiterer Ausbau. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

·       Förderung von vielfältigen Kontakten aller Bevölkerungsschichten auf den Gebieten sozialer, kultureller, sportlicher, wirtschaftlicher und kommunaler Beziehungen,

·       Unterstützung des Austausches und gegenseitigen Besuches von Jugendlichen und Erwachsenen aus den verschwisterten Städten,

·       Durchführung von Veranstaltungen, die dem Informations- und Meinungsaustausch, dem gegenseitigen Verständnis und der menschlichen Annäherung im Sinne des Partnerschaftsgedankens dienen.

Speziell die persönlichen Kontakte der Bürgerinnen und Bürger aus den Partnerstädten sollen durch gegen- und wechselseitige Besuche, wozu insbesondere die Aufnahme in den privaten Haushalt der jeweiligen Gastgeber gehört, gefördert werden. Dadurch können die unterschiedlichen Lebensweisen kennengelernt, verstanden und akzeptiert werden.

Dazu sollen alljährliche Gastbesuche stattfinden, die auch zum Abbau sprachlicher Barrieren dienen. Insoweit können z.B. Vorlesewettbewerbe zwischen Schülerinnen und Schülern der Partnerstädte stattfinden.

Auch werden EU geförderte Maßnahmen nach dem Programm „Europa der Bürgerinnen und Bürger (EfBB) geplant.

2.

Im vorgenannten Sinne verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist überparteilich und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Der Verein erstrebt keine Gewinne. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vorstandes und anderer eventueller Gremien erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche und juristische Personen erwerben, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen.

2.

Der Vereinsbeitritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären, der über die Aufnahme entscheidet.

3.

.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich, er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären.

4.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Die Gründe des Ausschlusses sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist die Anrufung der ordentlichen Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet.

§ 4 - Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und im Voraus zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zu bewilligen.

 

§ 5 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Jahr der Gründung beginnt das Geschäftsjahr mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister und endet am 31.12.2013.

 

§ 6 – Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 – Mitgliederversammlung

1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

 

2.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder einberufen.

3.

Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

4.

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan und entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit.

Ihr obliegt insbesondere

·       die Entgegennahme von Jahresbericht und Kassenbericht des Vorstandes sowie Prüfungsbericht der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr,

·       die Entlastung des Vorstandes,

·       die Wahl von Vorstandsmitgliedern,

·       die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

·       die Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

5.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – oder - wenn mindestens 10 % der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

6.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Über die gefassten Beschlüsse fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 – Vorstand

 

1.

Der Vorstand besteht aus

·       dem 1. Vorsitzenden

·       dem 2. Vorsitzenden

·       dem Schatzmeister

·       dem Schriftführer (vom Bürgermeister bestellt)

·       bis zu 6 Beisitzern

·       dem Bürgermeister der Stadt Garbsen oder ein von ihm benannter Vertreter

2.

Der Bürgermeister der Stadt Garbsen gehört dem Vorstand kraft Amtes an. Im Übrigen wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl muss geheim erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt; andernfalls kann offen gewählt werden. Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Vorstandsmitglieder ihr Amt solange weiter, bis eine ordnungsgemäße Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.

3.

Zur Planung und Durchführung von Projekten richtet der Vorstand für jede Partnerstadt eine ständige Arbeitsgemeinschaft ein. Die Leiter/innen dieser Arbeitsgemeinschaften müssen Vereinsmitglieder sein und wirken als Beisitzer im Vorstand mit.

4.

Der Vorstand tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

5.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.

Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende allein und der 2. Vorsitzende gemeinschaftlich mit dem Schatzmeister.

Vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister nur vertreten dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

§ 9 – Kassenführung und Kassenprüfung

1.

Der Schatzmeister hat die Kasse des Vereins nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen und Belege aufzubewahren. Am Ende des Geschäftsjahres hat er die Kasse abzuschließen, den Abschluss durch die Kassenprüfer prüfen zu lassen und den Kassenabschluss mit Prüfungsvermerk der Mitgliederversammlung vorzulegen.

2.

Zur Prüfung der Kassengeschäfte sind von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen.

Die Kassenprüfer haben insbesondere die Aufgabe

·       den jährlichen Kassenabschluss eingehend zu prüfen,

·       unvermutete Prüfungen der Kassengeschäfte durchzuführen.

·        

§ 10 – Auflösung des Vereins

1.

Der Verein kann sich auflösen, wenn

·       der Verein seinen Zweck erfüllt hat,

·       der Vorstand den Antrag auf Auflösung stellt,

·       mindestens 50 % der Mitglieder den Antrag auf Auflösung stellen.

2.

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die innerhalb vier Wochen nach Antragstellung einzuberufende Mitgliederversammlung. An dieser Versammlung müssen 2/3 der Mitglieder teilnehmen und 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.

3.

Erreicht die Mitgliederversammlung nicht die nach Absatz 2 erforderliche Beschlussfähigkeit, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 –Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Beschluss zur Auflösung des Vereins fassen kann.

4.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Garbsen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (z.B. i.S.d.§ 2 Nr.1 dieser Satzung) zu verwenden hat.

 

§ 11 - Inkrafttreten

 

Diese Satzung hat sich der Verein in seiner Gründungsversammlung am 14. Juni. 2013 gegeben.

 

Garbsen, den 14.6. 2013

 

 

Geändert in § 2, Nr. 1 und § 10, Nr. 4 am  28. Mai 2015

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